Ein Todesfall ohne bekannte Angehörige stellt eine besonders herausfordernde Situation dar. Die Unsicherheit bezüglich der Annahme der Erbschaft erhöht die Notwendigkeit von Maßnahmen seitens des Nachlassgerichts, um die Integrität der Erbschaft zu wahren. Eine wesentliche Form der Unterstützung in solchen Fällen ist die gerichtliche Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht übernimmt die Verantwortung für die Bestellung, Prüfung und Aufhebung dieser Sicherungspflegschaft. Diese wichtige Institution stellt sicher, dass ein qualifizierter Nachlasspfleger bestellt wird, der im Sinne eines geordneten Übergangs sämtliche Nachlass-Angelegenheiten mit der notwendigen Seriosität und im Sinne aller Beteiligten regelt.
"Die Koordination und Einleitung aller notwendigen Schritte einer Nachlassangelegenheit obliegen maßgeblich dem zuständigen Nachlasspfleger."
Klaus Hoffmann
In solchen Situationen übernimmt der bestellte Nachlasspfleger die zentrale Rolle. Die Koordination und Initiierung aller erforderlichen Schritte liegen maßgeblich in seinen Händen. Dies beinhaltet u.a. die Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsinstitut und verschiedenen Behörden wie dem Sozialamt, Ordnungsamt und Finanzamt. Auch andere Nachlassgläubiger wie z.B. Vermieter, Banken sonstige Vertragspartner benötigen einen Ansprechpartner, der sämtliche notwendigen Schritte einleitet und koordiniert. Der Nachlasspfleger übernimmt die Verantwortung für die Sicherung und den Erhalt der Erbschaft als gesetzlicher Vertreter der Erben. Innerhalb dieses Rahmens obliegt es dem Nachlasspfleger, gegebenenfalls unbekannte Erben zu ermitteln, den Nachlass zu sichern und zu verwalten sowie Nachlassgläubiger zu befriedigen.